Friedhof Mülln

Helfen Sie mit, ein Juwel wieder zum Leben zu erwecken!

F R I E D H O F S O R D N U N G
für die Pfarre Salzburg-Mülln

 

I.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Das gesamte Friedhofsareal befindet sich im Eigentum der Abtei Michaelbeuern. Die Erhaltung und Verwaltung des Friedhofes, die Regelung des Beerdigungswesens und die Aufsicht über die Einhaltung der Friedhofsordnung obliegt der Pfarre Salzburg-Mülln
  2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Religion – im Sinne des staatlichen Gesetzes.
  3. Jede Bestattung im Friedhof bedarf der vorherigen Genehmigung der Pfarre Salzburg-Mülln.
  4. Die Bestattung ist ausschließlich nach einer Feuerbestattung in sogenannten Bio-Urnen möglich.
  5. Die Öffnungszeiten werden durch die Pfarre Salzburg-Mülln festgelegt, ebenso mögliche Sperren wegen Dachlawinengefahr oder sonstigen Gefahren.
     

II.  ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

  1. Verhalten der Friedhofsbesucher
  2. Alle Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
    Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
  3. Innerhalb des Friedhofes ist generell verboten:

a)    das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Assistenzhunde
b)    das Spielen und Lärmen,
c)     der Betrieb von Rundfunkgeräten, Mobilfunkgeräten, Flugdrohnen und dergleichen,
d)    das Radfahren und Fahren mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen davon sind Fahrzeuge und Arbeitsgeräte der Friedhofsverwaltung und der mit der Betreuung des Friedhofs in Verbindung stehenden Gewerbetreibenden,
e)     das Rauchen,
f)      das Verteilen von Drucksorten und Werbeschriften, ausgenommen Sterbebilder,
g)    das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten kostenpflichtiger Dienstleistungen und Werke,
h)    das Abstellen von Kerzen und Blumen außerhalb der Natursteinplatten in den Urnenhainen,
i)      das Ablagern von Abraum, Abfällen und dergleichen außerhalb der hierfür aufgestellten Behälter, sowie jede Verunreinigung und Beschädigung der Friedhofsanlagen.

 

III.  ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

  1. Für die Urnenbestattung, einschließlich der dafür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, haben grundsätzlich die gegenüber dem Verstorbenen gesetzlich oder vertraglich verpflichteten  Personen Sorge zu tragen.
  2. Bei kirchlichen Bestattungen werden Zeit und Form mit dem Seelsorger der Pfarre Salzburg-Mülln festgelegt. Bei Bestattungen ohne Mitwirken des Seelsorgers ist jedenfalls das Einvernehmen mit der  Friedhofsverwaltung herzustellen.
  3. Die Beschaffenheit der Bio-Urne muss so gewählt werden, dass alle Teile davon innerhalb der Ruhezeit von 10 Jahren verrotten.
  4. Aushub und Verfüllen der Urnengräber ist nur von der Friedhofsverwaltung dazu bestellten Personen gestattet.
     

IV. URNENHAINE

  1. Im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung wird die Bestattung in einem zur Verfügung stehenden Urnenhain festgelegt. Auf die Zuordnung einer bestimmten Grabstelle besteht kein Anspruch. Eine Reservierung für lebende Personen ist ausschließlich für den gesamten Friedhof gültig, nicht für eine bestimmte Stelle.
  2. An der Grabstelle findet keine wie immer geartete Kennzeichnung statt. Der Vor- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag wird auf einer Metalltafel angezeigt. Diese Tafel wird neben den anderen im Friedhof Bestatteten auf einer gemeinsamen Tafel angebracht.
  3. An Grabstellen kann kein, wie auch immer Namen habender, Bestands- oder Besitztitel nach Bürgerlichen Recht erworben werden.

 

V.  NUTZUNGSRECHTE

  1. Durch die Bestattung der Bio-Urne entsteht ein auf 10 Jahre befristetes Nutzungsrecht. Nach dieser Frist kann diese Grabstelle von der Friedhofsverwaltung für eine neue Bestattung freigegeben werden.
  2. Die Tafel mit Vor- und Familiennamen (vgl. IV. 2.) verbleibt als Erinnerung an den Bestatteten an der gemeinsamen Tafel.
  3. Durch die Verleihung des Nutzungsrechtes auf Zeit wird keinerlei, wie auch immer Namen habendes ziviles Recht an der Grabstelle erworben.
     

VI.  NUTZUNGSGEBÜHREN

  1. Die Pfarre Salzburg-Mülln ist im Sinne von § 36 ff des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetztes 1986 idgF berechtigt, für die Bestattung von Bio-Urnen Gebühren einzuheben.
  2. Die Nutzungsgebühren werden von der Pfarre Salzburg-Mülln festgelegt und sind einmalig im Voraus zu entrichten. Diese Gebühren betreffen ausschließlich die Nutzung des Friedhofes zur Bestattung der Bio-Urne sowie die Leistungen des Totengräbers.
  3. Die von der Friedhofsverwaltung festgesetzte aktuelle Gebührenordnung wird zusammen mit der geltenden Friedhofsordnung durch Aushang im Schaukasten der Pfarre öffentlich kundgemacht und mit der Vereinbarung einer konkreten Bestattung als rechtswirksam anerkannt und akzeptiert.

 

VII.  SONSTIGE BESTIMMUNGEN

  1. Jede auf dem kirchlichen Friedhof beabsichtigte Versammlung oder Feier bedarf der vorherigen Genehmigung der Pfarre Salzburg-Mülln.
  2. Über allfällige Streitfragen, die sich aus der Auslegung der Friedhofsordnung ergeben, entscheidet der Pfarrkirchenrat und in letzter Instanz die Finanzkammer der Erzdiözese Salzburg.
  3. Verstöße und Zuwiderhandeln gegen die Friedhofsordnung sind strafbar und können bei m Magistrat Salzburg als Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht werden.
  4. Vorliegende Friedhofsordnung wurde entsprechend den Bestimmungen des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986, idgF und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Stadt Salzburg beschlossen.
  5. Die Friedhofsordnung wurde in der Sitzung des Pfarrkirchenrates der Pfarre Salzburg-Mülln am 22. 5. 2017 beschlossen und von der Erzdiözese Salzburg genehmigt.